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Zwangsvollstreckung

Übersicht über die Arten der Vollstreckung
Unter der Zwangsvollstreckung versteht man die staatlichen Verfahren, mit deren Hilfe die Gläubiger titulierter Forderungen ihre Ansprüche zwangsweise realisieren können. Diese Vollstreckungssachen sind in zwei große Bereiche aufgeteilt, in die Immobiliarvollstreckung und die Mobiliarvollstreckung (bewegliche Gegenstände und Forderungsvollstreckung).

Informationen über die Vollstreckung in Immobilien (Grundstücke, Eigentumswohnungen und anderes) finden Sie in der Abteilung Immobiliarvollstreckung.

Die Mobiliarvollstreckung umfasst folgende Bereiche:

Pfändung beweglicher Gegenstände

Die Zwangsvollstreckung durch Pfändung beweglicher Gegenstände beziehungsweise. Wegnahme von Geld usw. erfolgt durch die Gerichtsvollzieher. Anträge auf Sachpfändung können an die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle beim Amtsgericht unter Beifügung des vollstreckbaren Titels und etwaiger Belege über bisherige Vollstreckungskosten gesandt werden und werden dem zuständigen Gerichtsvollzieher zugeleitet.

Eidesstattliche Versicherung

Seit kurzem ist die Zuständigkeit für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherungen (früher "Offenbarungseid") zur Offenbarung des Schuldnervermögens ebenfalls auf die Gerichtsvollzieher übergegangen. Diese führen sie nach Eingang eines Antrages des Gläubigers eigenverantwortlich durch, so dass das Vollstreckungsgericht hierbei nur noch etwa im Falle von Rechtsmitteln und beim Erlass des Haftbefehls (falls der Schuldner der Vorladung nicht Folge leistet), tätig wird, sowie für:

  • Eintragung von abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen in das Schuldnerverzeichnis (Das Schuldnerverzeichnis ist eine wichtige Informationsquelle unter anderem für die sogenannte Schufa-Auskunft. Ein Eintrag hier kann zum Beispiel bei der Kreditbeantragung oder Kontoeröffnung nachteilig sein. Auskünfte ob Eintragungen vorhanden sind, sind an jeden zu erteilen.),
  • Eintragung von erlassenen Haftbefehlen in das Schuldnerverzeichnis,
  • Löschungen aus dem Schuldnerverzeichnis (Wenn die Begleichung der zugrundeliegenden Forderung. zum Beispiel durch Quittung nachgewiesen werden kann),
  • Auskünfte und Selbstauskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis (mit oder ohne Eintrag) und
  • Erteilung von Abschriften aus dem Schuldnerverzeichnis.
Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse

Ein weiter Bereich sind die Aufgaben hinsichtlich der sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, also die Vollstreckung in Forderungen und Rechte eines Schuldners. So können zum Beispiel Arbeitseinkommen (in Höhe des nach der sogenannten Pfändungstabelle pfändbaren Teils), Konto- und Sparguthaben, Anteile an Erbengemeinschaften, Lebensversicherungen und vieles andere gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung bis zur Befriedigung seiner Forderung überwiesen werden.

Abteilung 24a ist zuständig für den Erlass derartiger Beschlüsse. Das Gericht prüft hierbei nicht, ob der Schuldner die Forderungen und Rechte wirklich hat. Gepfändet werden die "angeblichen" Forderungen und Rechte. Ein Streit darüber, ob die Forderung besteht, muss notfalls vor dem Prozessgericht ausgefochten werden. Voraussetzung ist natürlich, dass solche Forderungen des Schuldners und die Anschrift(en) etwaiger Arbeitgeber, Bank usw. (= Drittschuldner) dem Gläubiger bekannt sind. Unter Umständen müssen diese erst durch ein eidesstattliches Offenbarungs-Versicherungsverfahren ( siehe oben.) in Erfahrung gebracht werden.

Die Vollstreckungsunterlagen müssen dem Antrag im Original beigefügt werden ( Titel nebst Zustellungsnachweis, gegebenenfalls Belege über bisherige Vollstreckungskosten). Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kostet bei Gericht eine vorab zu zahlende Gebühr von 15,00 Euro (zu entrichten durch Scheck oder durch Einzahlung auf der hiesigen Zahlstelle). Er wird, wenn dies gewünscht wird, unmittelbar dem zuständigen Gerichtsvollzieher zur Zustellung an den Drittschuldner ( zum Beispiel Arbeitgeber) und den Schuldner weitergeleitet, damit er wirksam wird. Die Zustellungen sind gesondert an den Gerichtsvollzieher zu bezahlen. Die entstehenden Kosten können bei der Vollstreckung vom Schuldner wieder beigetrieben, also zum Beispiel. einem gepfändeten Guthaben entnommen, werden.

Das Vollstreckungsgericht ist dem Schuldner aber auch bei seinen Anliegen behilflich. In den Abteilungen 8 und 16 kann der Schuldner sogenannte Schutzanträge (Anträge auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung oder Räumungsschutz) stellen.

Wird zum Beispiel unpfändbares Arbeitseinkommen auf einem Konto des Schuldners durch Kontenpfändung beschlagnahmt, so kann der Schuldner Pfändungsschutz und die Freigabe des für Ihn und seine Familie Lebensnotwendigen durch Beschluss des Rechtspflegers erwirken. Dazu muss er oder ein schriftlich Bevollmächtigter sich persönlich oder schriftlich an das Vollstreckungsgericht unter Vorlage seiner Kontoauszüge und der Gehaltsabrechnungen usw. wenden. Es empfiehlt sich, den Antrag alsbald nach Eingang der Pfändung oder Buchung des Einkommens auf dem Konto zu stellen. Die Sprechzeiten des Amtsgerichts sind zu beachten!

Auch kann die Verschiebung eines durch den Gerichtsvollzieher anberaumten Termins auf Räumung der Wohnung des Schuldners beantragt werden.

 

Die Zuständigkeiten richten sich - mit Ausnahme der Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses - nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Schuldners.

Ihren zuständigen Ansprechpartner finden Sie hier:
  • Vollstreckungssachen allgemein Anfangsbuchstabe H, J und M bis Z (Abteilung 8):
    Zimmer 510 / 3. Etage                    Telefon: 0571 8886-578

  • Vollstreckungssachen allgemein Anfangsbuchstabe A bis G und I (Abteilung 16):
    Zimmer 510 / 3. Etage                    Telefon: 0571 8886-579

  • Anträge auf Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen (Abteilung 24 a):
    Zimmer 616 / 4. Etage                    Telefon: 0571 8886-678 oder -679

 

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