Amtsgericht Minden

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Landwirtschaftssachen

Hoffolgezeugnisse, Hofvermerke, Höfeordnung
Das Landwirtschaftsgericht bearbeitet die ihm nach § 1 des Landwirtschaftsverfahrensgesetzes zugewiesenen Verfahren betreffend einen Hof im Sinne der Höfeordnung. Liegt der Wirtschaftswert eines landwirtschaftlichen Betriebes bei mindestens 5.000 Euro entsteht die Hofeigenschaft durch Erklärung des Eigentümers und Eintragung im Grundbuch. Ab 10.000 Euro ist diese kraft Gesetzes gegeben. Die Vorschriften der Höfeordnung verfolgen den Zweck, die Wirtschaftsfähigkeit eines Hofes zu erhalten, um seinen Fortbestand zu sichern.

Unter die Landwirtschaftssachen fallen die Antragsaufnahme und Erteilung von Hoffolgezeugnissen; die Anordnung zur Eintragung und Löschung von Hofvermerken im Grundbuch, sowie alle Klageangelegenheiten, die sich auf die Höfeordnung erstrecken.

Ihren zuständigen Ansprechpartner finden Sie hier:

Abteilung 18                    Zimmer 244 / Erdgeschoss                     Telefon: 0571 8886-270


 

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