InhaltImmobiliarvollstreckungDie Zwangsvollstreckung in Grundstücke durch Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung und Zwangshypothek.
Unter Immobilien sind nicht nur Grundstücke mit den dazugehörigen Häusern zu verstehen, sondern auch Wohnungseigentumsrechte - im Volksmund Eigentumswohnungen genannt - und Teileigentumsrechte wie Ladenlokale, Büros usw.. Das Amtsgericht Minden ist zuständig für die im Amtsgerichtsbezirk gelegenen Immobilien. Daneben ist das Amtsgericht Minden auch zuständig für die Versteigerung von im Schiffsregister eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken im Bezirk der Landgerichte Bielefeld, Detmold und Paderborn.
Der Gläubiger hat bei der Immobiliarvollstreckung die Wahl zwischen der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek einerseits und der Durchführung einer Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung andererseits. ZwangssicherungshypothekVoraussetzung für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist eine titulierte Geldforderung mit einem Mindesbetrag von insgesamt 750,00 Euro. Auf Antrag des Gläubigers wird sie im Grundbuch des Schuldners eingetragen. Die Eintragung der Sicherungshypothek führt - ebenso wie eine freiwillig eingetragene Hypothek oder Grundschuld - nur zu einer Sicherung der Forderung. Sie bewirkt, dass der Gläubiger bei einem Verkauf der Immobilie grundsätzlich berücksichtigt werden muss, das heißt, dass es dann zu einer Geldzahlung kommen kann. Der mit dem Vermerk über die Eintragung der Sicherungshypothek versehene Titel ermöglicht auch die Versteigerung des Grundstückes aus dem Rang der Hypothek. Zuständig für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist das Grundbuchamt, das insoweit als Vollstreckungsorgan tätig wird. ZwangsversteigerungVoraussetzung für die Zwangsversteigerung ist entweder eine titulierte Geldforderung oder ein vollstreckbarer Anspruch aus einem im Grundbuch eingetragenen Recht (zum Beispiel Hypothek, Grundschuld). Zuständig ist das Zwangsversteigerungsgericht. In einem Versteigerungsverfahren wird die Immobilie bewertet und danach versteigert. Nicht alle Verfahren werden bis zur Versteigerung durchgeführt, da der Schuldner eine Versteigerung immer noch abwenden kann. Der Versteigerungserlös wird nach einer gesetzlich festgelegten Reihenfolge an die diversen Gläubiger verteilt. Eine Verteilung nach Quoten findet nicht statt. ZwangsverwaltungAuch hier ist eine titulierte Geldforderung oder ein vollstreckbarer Anspruch aus einem im Grundbuch eingetragenen Recht (zum Beispiel Hypothek, Grundschuld) Voraussetzung. Zuständig ist wieder das Zwangsversteigerungsgericht. Bei einer Zwangsverwaltung wird vom Gericht ein Zwangsverwalter eingesetzt. Dieser verwaltet das Objekt anstelle des Eigentümers. Ziel einer Zwangsverwaltung ist die Befriedigung eines Gläubigers aus den Nutzungen des Objektes, in der Regel durch Vermietung oder Verpachtung. Mitunter erfolgt eine Verwaltung auch aus anderen Gründen, zum Beispiel der Sicherung des Objektes. Auch in der Zwangsverwaltung werden die erwirtschafteten Überschüsse nach einer gesetzlich geregelten Reihenfolge verteilt. TeilungsversteigerungDas Versteigerungsgericht ist auch zuständig für die Versteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft. Wenn sich eine Eigentümergemeinschaft (zum Beispiel Erbengemeinschaft, geschiedene Eheleute) nicht über die Verwaltung oder Verwertung eines Objektes einigen kann, versteigert das Gericht das Objekt, um das Objekt durch einen teilbaren Geldbetrag zu ersetzen. Mit der Versilberung des Objektes ist die Tätigkeit des Gerichtes aber beendet. Einigen sich die Eigentümer nicht einvernehmlich darüber, wer welchen Betrag ausgezahlt bekommen soll, wird der Versteigerungserlös vom Gericht hinterlegt. Die Streitigkeiten um die Auszahlungsmodalitäten sind dann in einem gesonderten Zivilprozess zu führen.
Ihren zuständigen Ansprechpartner (Abteilung 11) finden Sie hier:Die Zuständigkeit bei den Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren richtet sich nach der Endziffer der Laufnummer des Aktenzeichens. So ist zum Beispiel für das Verfahren 011 K 211/07 die Endziffer 1 maßgeblich.
Hinweis für BietinteressentenWenn Sie an dem Erwerb im Wege einer Zwangsversteigerung interessiert sind, können Sie im Internet nach dem geeigneten Objekt suchen. Dort finden Sie in aller Regel auch ein Exposé und Fotos zum Objekt. Den Link hierzu finden Sie am Ende dieser Seite. Außerdem werden die Versteigerungstermine an der Gerichtstafel und in der Tagespresse veröffentlicht. Für nähere Informationen steht den Interessenten ein Merkblatt zur Verfügung. Dieses finden Sie ebenfalls am Ende dieser Seite. Die Gutachten über die zur Zwangsversteigerung anstehenden Objekte können Sie während der üblichen Sprechzeiten bei der Serviceeinheit einsehen. Es empfiehlt sich immer auch eine vorherige Teilnahme an einem Versteigerungstermins, damit man mit dem grundlegenden Ablauf eines Termins vertraut ist.
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Zusätzliche Informationen |
© Amtsgericht Minden, 2012