Das Grundbuchamt führt ein öffentliches Register, in dem alle Grundstücke, Erbbaurechte und jedes Wohnungseigentum im Amtsgerichtsbezirk eingetragen sind. Die Eintragung umfasst die genaue Bezeichnung und Größe des Grundstücks oder des Wohnungseigentums, die Eigentumsverhältnisse sowie die bestehenden Belastungen darauf.
Das Grundbuch selbst genießt öffentlichen Glauben, es ist allerdings nicht öffentlich zugänglich. Jeder, der in ein Grundbuch einsehen will, muss ein berechtigtes Interesse an der Einsicht haben. Ein berechtigtes Interesse hat immer der Eigentümer und jeder, der im Grundbuch (zum Beispiel als Berechtigter eines Rechts) eingetragen steht. Jeder andere muss das berechtigte Interesse an einer beabsichtigten Einsicht in das Grundbuch dem Grundbuchführer gegenüber erläutern und glaubhaft machen.
Anträge auf Eintragung in ein Grundbuch können (abgesehen von ganz geringen Ausnahmefällen) nur mit Hilfe eines Notars gestellt werden.
Das Grundbuchamt wird nur auf Antrag tätig, das heißt alle Eintragungen kommen nur dann zustande, wenn sie formgerecht gestellt sind, sie bleiben so lange im Grundbuch stehen, bis deren Löschung formgerecht beantragt wird.
Ihren zuständigen Ansprechpartner finden Sie hier:
Abteilung 3 Zimmer 138 / Untergeschoss Telefon: 0571 8886-173