InhaltBetreuungs- und VormundschaftssachenVoraussetzungen einer Betreuung und anderes
Diese Abteilung ist zuständig für die Bestellung und Kontrolle von Betreuern für gebrechliche Personen; weiterhin für vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen und die Bestellung von Vormündern bei Minderjährigen, soweit keine elterliche Sorge mehr besteht.
Vormundschaft (§1773 BGB) tritt unter anderem kraft Gesetzes ein, wenn ein Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge steht: das heißt, wenn beide Eltern verstorben sind oder beiden Eltern die elterliche Sorge entzogen wird. Die Betreuung betrifft erwachsene hilfebedürftige Personen. Sie wird grundsätzlich nur nach Anhörung der betreffenden Person angeordnet. Die Zuständigkeit richtet sich überwiegend nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens der/des Betroffenen. Ihren zuständigen Ansprechpartner finden Sie hier:
Voraussetzungen einer Betreuung? Eine Betreuung kann bei folgenden Krankheiten/Behinderungen angeordnet werden:
Der Umfang einer Betreuung wird gerichtlich festgelegt (Einteilung in verschiedene Aufgabenkreise). Die Notwendigkeit einer Betreuung wird spätestens alle 5 Jahre überprüft.
Wie wird eine Betreuung eingeleitet? Wenn eine der oben genannten Voraussetzungen vorliegt:
Alles weitere wird vom Gericht aus geregelt. Sollte dringender Handlungsbedarf bestehen (zum Beispiel Anlegen einer PEG-Sonde), so kann die Betreuung auch einstweilen angeordnet werden (Dauer: längstens 6 Monate). Betreuer sollte nach Möglichkeit eine der oder dem Betroffenen nahestehende Person werden. Diese Person wird vom Gericht durch Beschluss bestellt. Sollten keine der oder dem Betroffenen nahestehenden Personen vorhanden bzw. geeignet sein, so kann auch ein Berufsbetreuer eingesetzt werden. Dem Betreuer steht nach Ablauf eines Jahres nach Bestellung eine Aufwandspauschale zu (323,00 Euro seit dem 01.07.2004). |
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