Amtsgericht Minden

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Beratungshilfe

Nach dem Beratungshilfegesetz kann ein Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe beim Amtsgericht gestellt werden.
Beratungshilfe ist Hilfe für Personen, die die Kosten eines beratenden Rechtsanwaltes nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen  für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens selbst nicht aufbringen können.

Voraussetzung ist auch, dass dem Rechtssuchenden in seiner Angelegenheit nicht andere zumutbare Hilfemöglichkeiten ( zum Beispiel Schuldnerberatungsstellen, Rechtsschutzversicherung, Schiedsleute und anderes.) zur Verfügung stehen und die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig ist.

Die Beratungshilfe wird im Prinzip durch jeden Rechtsanwalt durchgeführt. Der Rechtssuchende kann sich unmittelbar an einen Anwalt seiner Wahl wenden mit der Bitte, für ihn im Rahmen der Beratungshilfe tätig zu werden. Der aufgesuchte Anwalt ist zur Übernahme der Beratung verpflichtet und kann diese nur aus einem wichtigen Grund ablehnen, § 49 a BRAO.

Der Rechtssuchende muss in einem Formblatt eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art der Angelegenheit abgeben und diese Angaben durch Belege ( zum Beispiel Gehaltsabrechnung, Mietvertrag, Belege über monatlich zu erbringende Zahlungen oder Unterhaltsverpflichtungen usw. , Bescheide über Arbeitslosen- oder Sozialhilfe und anderes.) glaubhaft machen. Der Anwalt erhält dann eine gesetzlich festgelegte Vergütung aus der Landeskasse und kann vom Rechtssuchenden daneben bis zu 10,00 Euro verlangen.

Es besteht auch die Möglichkeit, unter Vorlage der oben genannten Belege beim Amtsgericht selbst zuvor einen Berechtigungsschein zur Inanspruchnahme von anwaltlicher Beratungshilfe zu beantragen. Bitte beachten Sie hierbei unsere Publikumszeiten.

Eine Auflistung der in Betracht kommenden Unterlagen für den Antrag auf Beratungshilfe können Sie sich an dieser Stelle herunterladen:



In ein und derselben Angelegenheit wird nur einmal Beratungshilfe gewährt.

Beratungshilfe wird gewährt in Angelegenheiten

  • des Zivilrechtes
  • einschließlich der Angelegenheiten, für deren Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind,
  • des Verwaltungsrechts,
  • des Verfassungsrechts,
  • des Sozialrechts und
  • des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts (nur reine Beratung!).

Die Zuständigkeit des Sachbearbeiters richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens der rechtssuchenden Person.

Den für Sie zuständigen Ansprechpartner erfahren Sie an der im Eingangsbereich befindlichen Auskunft.

Es ist hier nochmals darauf hinzuweisen, dass durch das Gericht selbst eine Rechtsberatung, die über Aufnahme sachdienlicher Anträge und kurze Auskünfte, zum Beispiel Hinweis auf beratende Stellen und Hilfemöglichkeiten, hinausgeht, leider nicht erfolgen kann. Dies ist Aufgabe der Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Verbraucherberatungsstellen usw..


 

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